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Scheidung


Voraussetzungen und Verfahren der Ehecheidung

Inhalt


Zerrüttungsprinzip
Trennung als Scheidungsvoraussetzung
Scheidung nach einjährigem Getrenntleben
Scheidung nach dreijährigem Getrenntleben
Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
Keine Scheidung trotz mehrjährigem Getrenntleben
Scheidungsverfahren


Zerrüttungsprinzip


Seit der Reform des Familienrechts im Jahre 1977 gilt im Scheidungsrecht das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Dieses hat der Gesetzgeber in § 1565 Abs. 1 BGB festgeschrieben. Demnach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe wird vom Gesetzgeber als gescheitert angesehen, wenn die Ehegatten nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft leben und auch nicht erwartet werden kann, dass diese von den Ehegatten wiederhergestellt wird.
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Trennung als Scheidungsvoraussetzung

Voraussetzung für die Ehescheidung ist also in jedem Fall das Getrenntleben der Ehegatten. Was der Gesetzgeber unter Getrenntleben versteht, findet sich in § 1567 Abs. 1 BGB: Wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und erkennbar ist, dass mindestens einer der Ehegatten diese auch nicht mehr herstellen will. Dabei kann das Getrenntleben auch innerhalb der Ehewohnung stattfinden (§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB), die Ehegatten dürfen dann gegenseitig keine Verrichtungen mehr füreinander vornehmen, also nicht mehr gemeinsam einkaufen, waschen, bügeln etc.
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Scheidung nach einjährigem Getrenntleben

Leben die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt voneinander und beantragen beide die Scheidung der Ehe oder ein Ehegatte stimmt dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zu, wird gesetzlich unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist (1566 Abs. 1 BGB). Das Gericht wird dann die Ehescheidung aussprechen.

Widerspricht ein Ehegatte nach einjährigem Getrenntleben der Ehescheidung, führt dies nicht zwangsläufig zur Abweisung des Scheidungsantrags des anderen Ehegatten. Diesem bleibt weiterhin unbenommen, nachzuweisen, dass die Ehe trotzdem zerrüttet und deshalb zu scheiden ist. Dieser Beweis ist in der Regel aber nur sehr schwer zu erbringen.
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Scheidung nach dreijährigem Getrenntleben

Leben die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt voneinander, wird in § 1566 Abs. 2 BGB die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass die Ehe gescheitert ist. Nunmehr kommt es für die Scheidung nicht mehr darauf an, ob beide Ehegatten den Scheidungsantrag stellen, oder ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt. Auch wenn nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt, wird die Ehe für gescheitert gehalten und geschieden.
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Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

In besonderen Ausnahmefällen besteht auch ohne Ablauf eines Trennungsjahres die Möglichkeit, eine Ehe zu scheiden. Dies ist in § 1565 Abs. 2 BGB geregelt. Demnach ist eine Ehe auch vor Ablauf eines Trennungsjahres zu scheiden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Es handelt sich hier um einen Ausnahmetatbestand, der von den Gerichten nur sehr selten bejaht wird. So hat das OLG Düsseldorf noch 1999 entschieden, dass der bloße Umstand, dass im Bekanntenkreis offenkundig sei, dass der andere Ehegatte mit einem neuen Lebensgefährten eheähnlich zusammenlebe, für den verlassenen Ehegatten keine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB darstelle (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.3.1999 - 3 WF 47/99; abgedruckt in FamRZ 2000, 286). Ein Härtegrund kann aber vorliegen, wenn die Ehefrau aus einem ehebrecherischen Verhältnis ein Kind erwartet und der Ehemann sich deshalb auf eine unzumutbare Härte beruft. Diese liegt aber nicht in dem Ehebruch als solchem, sondern in dem Umstand, dass er bei rechtskräftiger Ehescheidung vor Geburt des Kindes nicht als der Vater desselben angesehen wird (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.4.2000 - 20 WF 32/00; abgedruckt in FamRZ 2000, 287).
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Keine Scheidung trotz mehrjährigem Getrenntleben

In ganz seltenen Ausnahmefällen kann ein Ehegatte eine Scheidung verhindern, obwohl die Ehe als gescheitert gilt. Niedergelegt ist dies in § 1568 BGB, nämlich wenn es das Wohl der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder aus besonderen Gründen gebietet, dass die Ehe aufrechterhalten wird. Oder wenn es für den die Scheidung ablehnenden Ehegatten auf Grund außergewöhnlicher Gründe eine schwere Härte darstellen würde, die es ausnahmsweise gebietet, die Ehe fortzuführen.*** Diese Ausnahmen sind aber nur sehr sehr selten und von einem Gericht ganz besonders zu prüfen. Die mit jeder Scheidung verbundenen Verletzungen und Unannehmlichkeiten reichen mit Sicherheit nicht aus, die Scheidung zu verhindern.
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Scheidungsverfahren

Für das Scheidungsverfahren sind die Amtsgerichte, dort die Familiengerichte, zuständig. Der Antrag auf Scheidung der Ehe muss von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Deshalb benötigt jedenfalls der Ehegatte, der einen Scheidungsantrag stellen will, einen Rechtsanwalt. Will der andere Ehegatte der Scheidung nur zustimmen, benötigt er prinzipiell keinen Rechtsanwalt. Ungeachtet dessen ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsanwalt immer nur die Interessen einer Partei vertreten darf. Deshalb gibt es auch keinen "gemeinsamen" Rechtsanwalt, sondern eben nur die Konstellation, dass nur einer der Ehegatten anwaltlich vertreten wird.

Die Lösung mit nur einem Rechtsanwalt bietet sich an, wenn sich die Eheleute über alle mit der Scheidung verbundenen Fragen einig sind.

Der Gesetzgeber hat in Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen, dass im Verbund mit dem Scheidungsverfahren auch das Versorgungsausgleichverfahren durchgeführt wird. Das Versorgungsausgleichsverfahren regelt den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung.

Diese Verfahren werden im Verbund geführt. Das bedeutet, dass beispielsweise die Scheidung nur erfolgen kann, wenn auch alle Informationen im Versorgungsausgleichverfahren vorliegen. Dies kann zu einer Verzögerung des Scheidungsausspruchs führen.

Daneben können auch andere Verfahren im Verbund mit dem Scheidungsverfahren anhängig gemacht werden. Hierzu zählen beispielsweise die Verfahren betreffend den nachehelichen Ehegattenunterhalt, betreffend den Zugewinnausgleich, betreffend die Hausratsaufteilung, betreffend das Sorge- und/oder Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern. Werden diese Verfahren im Verbund mit dem Scheidungsverfahren anhängig gemacht, müssen grundsätzlich alle Verfahren entscheidungsreif sein, bevor die Ehe geschieden werden kann. Dies kann zu einer erheblichen Verzögerung der Ehescheidung führen.

Es besteht aber auch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einzelne oder mehrere dieser Verfahren von dem Scheidungsverfahren abzutrennen, um so schneller eine Scheidung der Ehe zu erreichen.
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© by Scheidungstipps.de

Veröffentlicht: 2002-09-20 (20377 mal gelesen)

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