Zugewinnausgleich
· Anfangsvermögen · Endvermögen · Zugewinn · Auskunft ·
Der überwiegende Teil der Ehepaare hat keinen Ehevertrag geschlossen, in dem Regelungen zum Güterstand enthalten wären. All diese Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - und die meisten in dem verbreiteten Irrtum, dass mit der Hochzeit das gesamte Vermögen beiden Eheleuten gemeinsam gehört. Dies stimmt aber nur dann, wenn die Eheleute dies ausdrücklich bestimmen - beispielsweise wenn sie gemeinsam ein Hausgrundstück erwerben und beide im Grundbuch eingetragen werden. Aber schon bei einem Sparbuch, das nur auf den Namen eines der Ehegatten lautet, gehört das auf dem Sparbuch befindliche Vermögen ausschließlich demjenigen, der als Inhaber eingetragen ist. Oder bei einer Lebensversicherung, bei der nur einer der Ehegatten Versicherungsnehmer ist, steht der Wert der Versicherung ausschließlich im Eigentum dieses Ehegatten.
Wie diese Vermögen aufzuteilen sind, wenn die Ehe scheitert,
regeln die Vorschriften über den Zugewinnausgleich. Nur zum Zwecke der Vollständigkeit sei erwähnt: Grundsätzlich gelten diese Regelungen für alle Formen der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, also nicht nur, wenn die Ehe scheitert, sondern auch wenn einer der Ehegatten verstirbt oder der Güterstand während der der Ehe durch einen notariellen Vertrag aufgehoben und durch einen anderen, beispielsweise die Gütertrennung, ersetzt wird.
Nachfolgend erläutern wir nur die wichtigsten Begriffe und die Grundzüge des Zugewinnausgleichs. Diese Erläuterungen können eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Gerade im Bereich des Zugewinnausgleichs kann sich
eine - vorbeugende - Beratung lohnen, da das Zugewinnausgleichsrecht manche Tricks verbirgt, die ein Laie nicht erkennt.
Nur noch einmal zur Selbstüberprüfung: Die nachfolgenden
Erläuterungen betreffen Sie nur, wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben!
Was ist der Zugewinn?
Was bedeutet Anfangsvermögen?
Was ist mit Erbschaften, Schenkungen etc.?
Was bedeutet Endvermögen?
Vermögensauseinandersetzung und Ermittlung des Endvermögens
Was ist, wenn mein Partner Geld verjubelt?
Wie erfahre ich, wie hoch das Endvermögen meines Partners ist?
Wie errechnet sich der Zugewinnausgleich?
Zugewinnausgleich vor der Scheidung - geht das?
Können wir selber was zum Zugewinn vereinbaren?
Diese Antwort ist relativ einfach: Zugewinn ist der Betrag,
um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Ist
also einer der Ehegatten mit nix in die Ehe gegangen und hat am Ende 50.000,- DM
auf dem Sparbuch, dann beträgt sein Zugewinn eben diese 50.000,- DM.
Es gilt also:
Zugewinn = Endvermögen
- Anfangsvermögen
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Anfangsvermögen ist das Vermögen, welches einer der
Ehegatten bei Eintritt in den Güterstand - also normalerweise am Tage der
standesamtlichen Eheschließung - besaß. Geregelt ist dies in § 1374 BGB.
Bei der Berechnung des Anfangsvermögens werden genau wie
nachher auch beim Endvermögen die Passiva, also die Verbindlichkeiten, von den
Aktiva abgezogen. Hatte einer der Ehegatten bei der Eheschließung ein Haus mit
einem Verkehrswert von 350.000,- DM und war dieses mit Darlehen in Höhe von
200.000,- DM belastet, so belief sich sein Anfangsvermögen auf 150.000,- DM.
Das Anfangsvermögen kann allerdings grundsätzlich niemals
geringer als 0,- DM sein. Selbst wenn bei einem Ehegatten die Schulden höher
sind als das Aktivvermögen, beläuft sich das Anfangsvermögen auch für diesen
Ehegatten auf mindestens 0,- DM. Dies können die Ehegatten wirksam nur durch
eine notarielle Vereinbarung abändern. Dann ist auch die Annahme eines
negativen Anfangsvermögens möglich.
Für die Berechnung des Wertes von Vermögensgegenständen
kommt es bei der Berechnung des Anfangsvermögens auf den Zeitpunkt des Beginns
des Güterstandes an. Besaß einer der Ehegatten bei Eintritt in den Güterstand
ein Stück relativ wertlose Ackerfläche, so ist zur Berechnung des
Anfangsvermögens auf den Wert des Grundstücks als Ackerfläche abzustellen,
auch wenn dasselbe Grundstück bei Beendigung des Güterstandes Bauland ist.
Für den Zugewinnausgleich uninteressant ist im übrigen, was
mit den Vermögensgegenständen während der Ehedauer geschieht. Anfangs- und
auch Endvermögen sind reine Rechengrößen. Ob also ein Wertgegenstand, der im
Anfangsvermögen noch vorhanden war, im Endvermögen noch da ist und was mit dem
Wertgegenstand ggfs. geschehen ist, ist für die Berechnung des Zugewinns
prinzipiell völlig irrelevant.
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Dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden Vermögenswerte,
die einer der Ehegatten nach Eintritt des Güterstandes
von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung
oder als Ausstattung erwirbt (§ 1374 Abs. 2
BGB). Solche Vermögenszuwächse werden als privilegierter Erwerb
bezeichnet. Erbt einer der Ehegatten
während der Ehe 20.000,- DM, erhöht sich dadurch sein Anfangsvermögen um
20.000,- DM. Dies gilt auch, wenn er beispielsweise von den Eltern im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge oder als Ausgleich für einen Erbverzicht von einem
seiner Geschwister einen Betrag erhält.
Auch Schenkungen an einen der Ehegatten erhöhen dessen
Anfangsvermögen. Solche Schenkungen - gerade von den Eltern - werden in
Prozessen gerne zur Erhöhung des Anfangsvermögens vorgetragen. Manch ein
Ehegatte wundert sich dann, was der andere Ehegatte während der Ehe so alles
geschenkt erhalten hat. Solche Zuwendungen unterfallen dann nicht dem
privilegierten Erwerb, wenn es sich um Einkünfte im Sinne des letzten Teils des § 1374 Abs. 2 BGB handelt.
Erfolgen also derartige Zuwendungen nicht zur Vermögensbildung, sondern zu
Verbrauchszwecken, werden sie nicht dem Anfangsvermögen zugeschlagen. Für die
Bewertung kommt es auf die Höhe des Betrages, die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Empfängers, die Absicht des Zuwenders, die Art der Verwendung
etc. an. Geldspritzen für Urlaubsreisen oder Anschaffungen von Hausrat
und ähnlichem sind demnach regelmäßig keine Zuwendungen, die dem
Anfangsvermögen zugeschlagen werden. Anders sieht es aus, wenn beispielsweise
die Eltern ein Darlehen eines der Ehegatten tilgen.
Die Aufzählung der privilegierten Vermögenszuwächse ist im
übrigen abschließend. Andere Vermögenserwerbe wie Lottogewinne,
Schmerzensgeld, Abfindungen aus Arbeitsverträgen und ähnliches werden
nicht dem Anfangsvermögen hinzu gerechnet und unterfallen deshalb vollständig
dem Zugewinnausgleich.
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Endvermögen ist das Vermögen, dass jeder der Ehegatten bei
Beendigung des Güterstandes besitzt (§
1375 BGB). Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann durch drei
Ereignisse beendet werden: den Tod eines der Ehegatten, den Abschluss eines
notariellen Ehevertrages, welcher die Zugewinngemeinschaft beendet, oder eben
durch Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe.
Im letzten Fall ist der Güterstand grundsätzlich erst bei
Rechtskraft des Scheidungsurteils beendet. Aus Gründen der Praktikabilität
wird aber der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens vorverlegt,
nämlich auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bei
Gericht. Rechtshängig ist der Scheidungsantrag, wenn der entsprechende
Antragsschriftsatz des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten durch das Gericht
zugestellt wird.
Auch bei der Ermittlung des Endvermögens werden die
Verbindlichkeiten abgezogen. Im übrigen verweisen wir auf die Ausführungen
unter dem Punkt Anfangsvermögen,
die hier entsprechend gelten.
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Wichtig ist, dass vor der Ermittlung des Endvermögens der
Ehegatten erst genau geschaut wird, welchem Ehegatten welche Vermögenswerte
gehören und welche Verbindlichkeiten zuzurechnen sind.
Im Normalfall haben Ehegatten nämlich während der Ehe ihr
Vermögen nicht getrennt voneinander gehalten. So sind regelmäßig beide
Ehegatten hälftige Eigentümer des Wohnhauses, haben Konten auf beider Namen
oder haben gemeinsam ein Darlehen aufgenommen.
Bevor nun das Endvermögen ermittelt wird, muss geschaut
werden, welchem Ehegatten die Werte und Verbindlichkeiten genau zuzurechnen
sind. Diesen Vorgang nennt man Vermögensauseinadersetzung.
Sind beispielsweise beide Ehegatten jeweils hälftige
Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Wohnhaus steht, ist jedem der
Ehegatten der hälftige Grundstückswert in sein Endvermögen einzustellen. Sind
beide Ehegatten als Kontoinhaber eingetragen, ist jedem der Ehegatten
grundsätzlich das hälftige Guthaben zuzuschreiben. Ist das Wohnhaus über eine
Darlehen finanziert, für dass beide Ehegatten als Darlehensnehmer unterzeichnet
haben, ist jeweils der hälftige Darlehensbetrag bei jedem der Ehegatten in
Ansatz zu bringen.
Oftmals ist aber auch nur ein Ehegatte Kontoinhaber, der
andere besitzt nur eine Vollmacht für das Konto. In einem solchen Fall sind das
Kontoguthaben oder -minus nur bei dem Ehegatten zu berücksichtigen, um dessen
Konto es sich handelt.
Gleiches gilt im übrigen bei Lebensversicherungen.
Regelmäßig ist nur einer der Ehegatten Vertragspartner, sprich
Versicherungsnehmer. Der andere Ehegatte ist nur Begünstigter. In einem solchen
Fall ist der Wert der Lebensversicherung nur bei dem Ehegatten, der
Versicherungsnehmer ist, im Endvermögen zu berücksichtigen.
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(wird ergänzt)
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Beide Ehegatten sind einander zur Auskunft über den Bestand
ihres Endvermögens verpflichtet (§ 1379
BGB). Die Auskunftsverpflichtung
entsteht nach Beendigung des Güterstandes. Nur im Falle der Scheidung entsteht
die Auskunftsverpflichtung bereits mit der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags (s. § 1379 II BGB).
Die Auskunft muss sämtliche Vermögenswerte des Ehegatten
umfassen. Der die Auskunft erteilende Ehegatte ist nicht verpflichtet, den Wert
der Vermögensgegenstände zu benennen, er ist aber verpflichtet, die
sogenannten wertbildenden Faktoren mitzuteilen. Gehört beispielsweise ein PKW
zum Endvermögen, muss er Baujahr, KM-Leistung etc. mitteilen; gehört ein
Grundstück zum Endvermögen muss er dieses nach Lage, Nutzung und Größe
bezeichnen.
Darüber hinaus muss die Auskunft auch die Verbindlichkeiten
und deren Wert umfassen. Teilweise wird sogar von Gerichten die Auffassung
vertreten, dass der Zweck der Verbindlichkeit benannt werden muss.
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Der Ausgleich errechnet sich, indem der niedrigere Zugewinn
von dem höheren Zugewinn subtrahiert und dieses Ergebnis halbiert wird. Hat
also beispielsweise der eine Ehegatte 10.000,- DM Zugewinn erzielt und der
andere Ehegatte 2.000,- DM, beträgt die Hälfte der Differenz 4.000,- DM.
Diesen Betrag schuldet der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn dem anderen
Ehegatten.
Anhand der nachfolgenden Tabelle erkläre ich meinen
Mandanten immer das Prinzip des Zugewinnausgleichs. Zuerst ermittelt man die
jeweiligen End- und Anfangsvermögen, subtrahiert dann das jeweilige Anfangs-
vom Endvermögen und ermittelt so den jeweiligen Zugewinn der Ehegatten. Diese
überträgt man dann in die darunter stehende Formel und hat den
Zugewinnausgleichsbetrag.
|
Ehemann |
Ehefrau |
Endvermögen |
50.000 |
5.000 |
abzgl.
Anfangsvermögen |
40.000 |
3.000 |
Zugewinn |
10.000 |
2.000 |
(Höherer Zugewinn -
Niedrigerer Zugewinn) / 2 = Zugewinnausgleich
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(wird ergänzt)
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Sie sind jederzeit vor, während und nach der Ehe frei,
individuelle Vereinbarungen zum Zugewinn und dessen Ausgleich zu treffen. Sie
können den Zugewinnausgleich ganz ausschließen oder teilweise modifizieren.
Beachten Sie dabei nur eins: Vor und während der Ehe
bedürfen Vereinbarungen, die güterrechtliche Regelungen beinhalten, der notariellen
Beurkundung! Das heißt, dass beispielsweise der gegenseitige Verzicht auf
den Zugewinnausgleich nur dann wirksam ist, wenn er vor einem Notar geschlossen
wurde. Nach rechtskräftiger Auflösung der Ehe können Sie
private Vereinbarungen ohne notarielle Beurkundung treffen.
Ausnahmsweise kann die gerichtliche Protokollierung
beispielsweise im Rahmen eines Scheidungsverfahrens die notarielle Beurkundung
einer güterrechtlichen Vereinbarung ersetzen.
In jedem Fall gilt: Lassen Sie sich vor Abschluss einer
güterrechtlichen Vereinbarung beraten!
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© by Scheidungstipps.de Veröffentlicht: 2002-08-29 (31444 mal gelesen) [ Zurück ] |