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Hausrat


Im Verlauf von Trennung und Scheidung ist auch der Hausrat zwischen den Ehegatten auzuteilen. Dabei sind einige Regeln zu beachten, die im folgenden kurz dargestellt werden sollen.


Unter Hausrat verstehen die Juristen alle Gegenstände, die der Familie während des Zusammenlebens zum täglichen Gebrauch gedient haben und die nicht dem Zugewinnausgleich unterfallen. Dazu gehören in erster Linie die in der Wohnung befindlichen Möbel und Elektrogeräte (bspw. Waschmaschine, Herd, Kühlschrank, Trockner, Fernseher, Stereoanlagen, Computer, aber auch Besteck, Handtücher, Bettwäsche etc.).

Aufgeteilt wird nur der Hausrat, der im gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten steht. Dazu gehören grundsätzlich alle während der Ehe angeschafften Hausratsgegenstände - unabhängig davon, welcher Ehegatte den jeweiligen Gegenstand gekauft hat. Ausnahmsweise können während der angeschaffte Gegenstände nicht zum gemeinsamen Hausrat gehören. Dies gilt insbesondere für sogenannte Ersatzbeschaffungen: Hat ein Ehegatte einen Hausratsgegenstand mit in die Ehe eingebracht (beispielsweise eine Waschmaschine) und wird diese während der Ehe durch eine neue Waschmaschine ersetzt, steht auch die neue Waschmaschine im Alleineigentum des Ehegatten, der die alte Waschmaschine mit in die Ehe eingebracht hat. Dies gilt natürlich nicht nur für Waschmaschinen, sondern auch für alle anderen Hausratsgegenstände.

Huasratsgegenstände, die ein Ehegatte mit in die Ehe eingebracht hat, kann er auch ohne Ausgleich wieder mitnehmen, wenn die Eheleute sich trennen. Wenn also der Ehemann einen Fernseher mit in die Ehe eingebracht hat, darf er diesen auch wieder mitnehmen, wenn die Trennung erfolgt.

Die im gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute stehenden Hausratsgegenstände sind zwischen ihnen aufzuteilen. Stellt sich nach der Aufteilung heraus, dass beispielsweise die Ehefrau wertmäßig deutlich mehr erhalten hat als der Mann, kann die Frau dem Mann gegenüber zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet sein. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bei der Wertermittlung nicht der Anschaffungswert, sondern der - erfahrungsgemäß deutlich niedrigere - Zeitwert anzusetzen ist.

Unser Tipp: Eine Hausratsaufteilung sollte immer vor der Trennung erfolgen. Insbesondere der ausgezogene Ehegatte hat sonst später erhebliche Probleme, seine berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Lässt sich ein Auszug vor der Hausratsaufteilung nicht vermeiden, sollte der ausziehende Ehegatte den vorhandenen Hausrat vollständig dokumentieren, am besten auch mit Fotos von allen Hausratsgegenständen.







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Veröffentlicht: 2007-06-29 (10511 mal gelesen)

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