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Krankenversicherung


Trennung, Scheidung und Krankenversicherung

Während bestehender Ehe ist die Krankenversicherung regelmäßig kein Thema zwischen den Ehegatten. Doch nach Trennung und Scheidung sind auch bezüglich der Krankenversicherung einige Punkte zu beachten.


Grundsätzlich sind Ehegatten und Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Ist der berufstätige Ehegatte in der privaten Krankenversicherung, sind der andere Ehegatte und die Kinder ebenfalls in der privaten Krankenversicherung abzusichern.

Sind alle Familienmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert, ändert sich bis zu rechtskräftigen Ehescheidung nichts. Aber ab Rechtskraft muss der bis dahin mitversicherte Ehegatte sich um eigene Krankenversicherung bemühen. Wenn er innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils seine Aufnahme in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragt, in der er bisher mitversichert war, muss diese Krankenversicherung ihn aufnehmen. Die Kosten für diese gesetzliche Krankenversicherung hat der andere Ehegatte zu zahlen.

War der nicht berufstätige Ehegatte während der Ehe auch in der privaten Krankenversicherung versichert, hat er auch nach Trennung und Scheidung einen Anspruch, weiterhin in der privaten Krankenversicherung zu bleiben. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung hat der unterhaltspflichtige Ehegatte zusätzlich zum Ehegattenunterhalt zu zahlen (wodurch sich allerdings aufgrund der Berechnungsmethode der Ehegattenunterhalt etwas verringert).

Kinder können auch nach dem Scheidungsurteil in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert bleiben. Sind auch die Kinder Mitglied der privaten Krankenversicherung, sind auch die Beiträge der privaten Krankenversicherung für die Kinder zusätzlich zum Kindesunterhalt zu zahlen - die Beiträge sind nicht im Kindesunterhalt enthalten.







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Veröffentlicht: 2007-05-27 (23672 mal gelesen)

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