Versorgungsausgleich
Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren wird der Versorgungsausgleich durchgeführt - es sei denn, die Ehegatten hatten die Durchführung des Versorgungsausgleichs per Ehevertrag ausgeschlossen. Bei dem Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf Altersvorsorge ausgeglichen. Davon betroffen sind regelmäßig die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Rentenanwartschaften oder - bei Beamten - die Pensionsansprüche. Aber auch Ansprüche aus betrieblichen Altervorsorge oder Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen gehören zum Versorgungsausgleich und werden dort ausgeglichen. Das Verfahren wird von dem Gericht gemeinsam mit dem Scheidungsverfahren eingeleitet. Der Richter holt - nachdem die Beteiligten entsprechende Formulare ausgefüllt haben - bei allen Versorgungsträgern entsprechende Auskünfte ein. Anschließend werden die unterschiedlichen Anwartschaften so umgerechnet, dass sie miteinander vergleichbar werden. Der Versorgungsausgleich erfolgt dann im Regelfall dadurch, dass von dem Rentenkonto des eines Ehegatten Entgeltpunkte auf das Rentenkonto des anderen Ehegatten übertragen werden - bei Beamten entsprechend. In seltenen Ausnahmefällen - wenn einer der Ehegatten überdurchschnittlich und der andere Ehegatte durchschnittlich verdient hat - kann es außerdem zu Ausgleichszahlungen kommen, bei denen der ausgleichspflichtige Ehegatte dann durch eine Bareinzahlung den Ausgleich herbeiführen muss. Unser Tipp: Das Versorgungsausgleichsverfahren kann schneller ablaufen, wenn bei beiden Ehegatten das Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung geklärt ist - einen solcher Kontenklärungsantrag kann jederzeit gestellt werden, auch schon vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens.
© by Scheidungstipps.de Veröffentlicht: 2007-05-27 (11389 mal gelesen) [ Zurück ] |