Der Bundesgerichtshof hat in einem weiteren Urteil zur Frage der Befristung des nachehelichen Unterhalts Stellung genommen. In dem entschiedenen Fall billigte der BGH die von dem OLG vorgenommene Befristung des Unterhalts auf ca. 5 Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung.
Dem lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Ehegatten hatten 1985 die Ehe miteinander geschlossen, aus der zwei 1984 und 1988 geborene Söhne hervorgingen. Die Trennung erfolgte Ende 2001 / Anfang 2002, der Scheidungsantrag wurd im August 2003 rechtshängig, die Ehe wurde im Oktober 2006 rechtskräftig geschieden.
Die Ehefrau war zum Teitpunkt der Scheidung 40 Jahre alt und arbeitete wieder Vollzeit in dem von ihr erlernten Beruf, sie erzielte Nettoeinkünfte von ca. 1.800 Euro. Das OLG hatte zu ihren Gunsten noch einen Aufstockungsunterhaltsanspruch von 110 Euro errechnet.
Trotz der Ehedauer von immerhin 18 Jahren wurde der Unterhaltsanspruch auf 5 Jahre ab Rechtskraft befristet. Wesentlicher Grund hierfür war, dass auf Seiten der Ehefrau keine ehebedingten Nachteile ersichtlich waren, weil sie wieder in ihrem erlernten Beruf tätig ist.
Die Entscheidung des BGH im Volltext finden Sie hier
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Befristung, nachehelicher Unterhalt, Ehegattenunterhalt