Informationen zum Thema: Keine überobligatorische Tätigkeit trotz Betreuung eines Kleinkindes?
 
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Keine überobligatorische Tätigkeit trotz Betreuung eines Kleinkindes?

Geschrieben am von Redaktion

Das OLG Hamm (Urt. v. 09.05.2003 - 11 UF 321/02) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Ehefrau ihre Vollzeiterwerbstätigkeit nach der Geburt des Kindes fortgesetzt hatte.

Der Ehemann war kaufmännischer Angestellter, die Ehefrau Kosmetikerin. Sie hatte sich während der Ehezeit ab dem 31.8.1996 mit einem Kosmetikstudio selbständig gemacht, das sie zunächst allein und später zusammen mit einer Vollzeitkraft betrieben hat. Am 31.3.1998 hatte sie die Tochter N. geboren und bereits 14 Tage danach ihre Berufstätigkeit wieder aufgenommen. Das war möglich, weil die Eltern beider Parteien bereit waren, sich während der beruflichen Abwesenheit der Klägerin um das Kind zu kümmern. Nach der Trennung der Eheleute im Mai 1998 blieb N. bei der Ehefrau, die dennoch ihre Berufstätigkeit fortsetzen konnte, weil auch ihre Eltern und Schwiegereltern wie bisher bei der Betreuung mitwirkten.

Die Leitsätze des Urteils und den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe finden Sie unter 'mehr...'

Stichworte: Ehegattenunterhalt, Unterhalt, überobligatorische Tätigkeit, Betreuungsunterhalt



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