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FAQ Scheidung und Steuern

Übersicht :: Scheidung und Steuern

Wann muss ich die Steuerklasse wechseln?

Die meisten Ehepaare lassen sich während des Zusammenlebens gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen (sogenannte gemeinsame Veranlagung). Wenn die Ehegatten die gemeinsame Veranlagung gewählt haben, kann der besser verdienende Ehegatte die Lohnsteuerklasse III wählen. Der weniger verdienende Ehegatte muss sein Einkommen dann nach der Lohnsteuer Klasse V versteuern.

Diese Möglichkeit zur gemeinsamen Veranlagung endet am 01. Januar des auf die Trennung folgenden Jahres. Wenn Sie sich also Anfang Februar eines Jahres trennen, können Sie für das Kalenderjahr, in dem die Trennung erfolgt, noch die gemeinsame Veranlagung wählen, was erfahrungsgemäß für beide Ehegatten insgesamt die bessere Lösung darstellt.

Ab dem 1. Januar des auf die Trennung folgenden Jahres müssen sich die getrennt lebenden Ehegatten dann auch getrennt zur Einkommensteuer veranlagen. Dies führt dazu, dass beide Ehegatten ihr Einkommen nach der Lohnsteuer Klasse I zu versteuern haben. Wenn bei einem der Ehegatten noch Kinder leben, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen auch noch die Steuerklasse II erhalten.

Sollten Sie nach dem 01. Januar des auf die Trennung folgenden Jahres nochmal einen Versöhnungsversuch unternehmen, führt dies dazu, dass Sie auch für das auf die eigentliche Trennung folgende Jahr noch die so genannte gemeinsame Veranlagung und die daraus resultierenden steuerlichen Vorteile in Anspruch nehmen können. Klären Sie die hieraus entstehenden steuerlichen und rechtlichen Folgen aber vor der mit Ihrem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt ab.

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