Ehegattenunterhalt und Unterhaltsreform
Geschrieben am Freitag, 28. Dezember 2007 von Redaktion |
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Die Unterhaltsreform 2008, die am 1.1.2008 in Kraft treten wird, bringt insbesondere für den nachehelichen Ehegattenunterhalt einschneidende Veränderungen. Hintergrund hierfür ist die von dem Gesetzgeber gewollte Stärkung der Eigenverantwortung der geschiedenen Ehegatten nach der Scheidung. Der nachfolgende Beitrag stellt die wesentlichsten Veränderungen dar.
Die Reform des Unterhaltsrechts stellt in § 1569 BGB den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund: Danach obliegt es jedem Ehegatten, nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn er dazu außer Stande ist, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt. Auch der neue § 1574 BGB betont die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten. Während der geschiedenen Ehegatten nach dem bisherigen Recht nur eine ihm angemessene Tätigkeit ausüben brauchte, wird von ihm jetzt verlangt, dass er eine objektiv angemessene Tätigkeit ausüben. Zu diesen objektiv angemessenen Tätigkeiten gehören jedenfalls alle Tätigkeiten, die er während der bestehenden Ehe ausgeübt hat. Eine deutliche Veränderung hat auch der § 1570 BGB erfahren. In diesem Paragrafen geht es um die Frage, wie lange und inwieweit ein Ehegatte von dem anderen wegen der Betreuung eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder nachehelichen Unterhalt verlangen kann. Bisher galt hier ein so genanntes "Altersphasenmodell": Danach brauchte der kinderbetreuende Elternteil bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des jüngsten Kindes regelmäßig überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, in der Zeit zwischen dem achten und dem 15. Lebensjahr des jüngsten Kindes nur einer Teilerwerbstätigkeit. Erst danach begann die Vollerwerbsobliegenheit für den bis dahin die Kinder betreuenden Elternteil. Nunmehr gilt folgende Regelung: In den ersten drei Lebensjahren des Kindes hat der betreuenden Elternteil Anspruch auf einen sogenannten "Basisunterhalt", auf die Frage, ob das Kind gegebenenfalls anderweitig betreut werden kann, kommt es nicht an. Darüber hinaus besteht ein Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines Kindes nur solange und so weit dies der Billigkeit entspricht. Bei der Prüfung der Billigkeit sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Künftig muss also der Unterhalt begehrende Ehegatte - wenn er nicht gerade Kleinkinder im Alter von weniger als drei Jahren betreut - auch darlegen, ob eine Fremdbetreuung möglich oder warum sie unmöglich oder für das jeweilige Kind, sei es aus entwicklungsbedingten oder krankheitsbedingten Gründen, unzumutbar ist. Die neue Regelung bedeutet allerdings nicht, dass immer ab dem dritten Geburtstag des jüngsten Kindes eine volle Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Ab wann von dem Kinder betreuenden Elternteil dann eine Vollerwerbstätigkeit erwartet werden kann, wird die Rechtsprechung in den nächsten Monaten zeigen. Die jetzt veröffentlichten Leitlinien des OLG Frankfurt am Main führen beispielsweise aus, dass bis zur Beendigung der Grundschulzeit eine Vollzeiterwerbstätigkeit in der Regel nicht erwartet werden kann. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss auch, dass nach Beendigung der Grundschulzeit bei Vorhandensein entsprechender Betreuungsmöglichkeiten eine Vollzeiterwerbstätigkeit erwartet werden kann. Letztlich hatte der Gesetzgeber die Möglichkeiten der Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts mit der Unterhaltsreform deutlich erweitert. Während der nachehelichen Unterhalt bisher als sogenannte Lebensstandardgarantie ausgestaltet war, soll er zukünftig eher dem Ausgleich ehebedingter Nachteile dienen. Eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts kommt zukünftig wohl nur noch dann nicht in Frage, wenn es für den Unterhaltsberechtigten - vor allem auf Grund seines Alters bei Ehescheidung - unzumutbar ist, sich dauerhaft auf einen seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entsprechenden Lebensstandard einzurichten. Es kann davon ausgegangen werden, dass zukünftig die Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts den Regelfall darstellen wird. Mit dem Inkrafttreten der Unterhaltsreform zum 1.1.2008 werden auch alle Vereinbarungen der Ehegatten über den nachehelichen Ehegattenunterhalt, die vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils geschlossen werden, beurkundungspflichtig. Erst nach rechtskräftiger Ehescheidung können die Ehegatten wirksam eine formlose Unterhaltsvereinbarung abschließen. Das neue Unterhaltsrecht gilt übrigens ab dem 1.1.2008 für alle Unterhaltsverhältnisse, unabhängig davon, ob die Ehe vor dem 1.1.2008 oder danach geschieden wurde. Dies gilt allerdings nicht für Unterhaltsansprüchen, die noch nach dem bis 1977 gültigen Unterhaltsrecht begründet wurden. Wenn der Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Unterhaltsreform tituliert ist oder eine Vereinbarung darüber besteht, sind die Neuregelungen zu berücksichtigen, wenn eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in den Fortbestand der ursprünglichen Regelung zumutbar ist. Wenn Sie nur eine kurze Frage zu der Unterhaltsreform 2008 haben, empfehlen wir Ihnen, unsere Hotline in Anspruch zu nehmen. Weitere Informationen finden Sie weiter unten.
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