Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 23 Mai 2007 mit speziellen Fragen des nachehelichen Ehegattenunterhalt beschäftigt. In dem Urteil ging es um Fragen der Berechnung des Realsplittingsvorteils, wenn der Unterhaltspflichtige wieder verheiratet ist und der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten sich nach seinem fiktiv ohne den Splittingvorteil errechneten Einkommen ermittelt. Außerdem hatte der Bundesgerichtshof die Frage zu entscheiden, wie der Kindesunterhalt, der sich nach den tatsächlichen - höheren - Einkünften des Unterhaltsschuldners bemisst, bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigen ist. Im Rahmen des Urteils hat der BGH nochmals bestätigt, dass Einkünfte aus einem Karrieresprung nicht relevant sind und dass auch eine 20-jährige Ehedauer einer Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts grundsätzlich nicht entgegensteht.
Die Leitsätze des Urteils lauten wie folgt - Bemisst sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen einen wieder verheirateten Ehegatten nach seinem die ohne den Splittingvorteil der neuen Ehe errechneten Einkommen, ist auch ein eventueller Realsplittingvorteil auf der Grundlage dieses fiktiv nach der Grundtabelle bemessenen Einkommens zu bestimmen.
- Schuldet der wieder verheiratete Unterhaltspflichtige neben dem ohne Berücksichtigung eines Karrieresprung bemessenen nachehelichen Unterhalt auch Kindesunterhalt nach seinen - höheren - tatsächlichen Einkünften, ist der Kindesunterhalt bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nur insoweit abzusetzen, als er sich aus dem geringeren Einkommen ergibt.
- Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Hier finden Sie das vollständige Urteil nebst Begründung (PDF)
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