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Interessante Urteile: BGH: Altersvorsorgeunterhalt auch ohne Geltendmachung ab Auskunftsaufforderung

Geschrieben am Samstag, 17. Februar 2007 von Redaktion

Ehegattenunterhalt

Der Altersvorsorgeunterhalt gehört ab Beginn des Monats, in dem die Scheidungsklage rechtshängig wird, gem. § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Lebensbedarf im Rahmen des Trennungsunterhalts. Das Gesetz sorgt auf diese Weise für eine lückenlose soziale Biografie, da der Versorgungsausgleich gem. § 1587 Abs. 2 BGB nur die Zeit bis zum Ende des Monats umfasst, der der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage vorangeht, und § 1578 Abs. 3 BGB erst ab dem Tag der Rechtskraft der Scheidung eingreift. Dabei sind Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt nicht Gegenstand eigenständiger Ansprüche, sondern lediglich Teile des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruchs.

Nach § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB, der gem. § 1360a Abs. 3 BGB auch für den Trennungsunterhalt gilt, kann für die Vergangenheit Erfüllung u.a. von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Von dem Zeitpunkt des Zugangs dieses Begehrens an wird der Unterhaltspflichtige vom Gesetzgeber nicht mehr als schutzwürdig angesehen, weil er seine Einkommensverhältnisse kennt und ggf. Rücklagen bilden muss. Die Schutzfunktion, die der früher erforderlichen Mahnung zukam, ist also bewusst abgeschwächt worden.

Mit Rücksicht darauf reicht es für eine Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit aus, wenn von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs begehrt worden ist. Eines gesonderten Hinweises, es werde auch Altersvorsorgeunterhalt verlangt, bedarf es nicht. Ob der Unterhaltsberechtigte letztlich auch Altersvorsorgeunterhalt beanspruchen kann, wird maßgeblich durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt, die dieser selbst beurteilen kann.



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