Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von sogenannten Scheinvätern durch ein aktuelles Urteil (BGH- Urteil v. 16.04.2008 - XII ZR 144/06) deutlich verbessert. Als Scheinväter werden die Väter bezeichnet, die zwar rechtlich als Vater eines Kindes gelten, tatsächlich aber nicht der biologische Vater des Kindes sind. Wollte der Scheinvater bisher den tatsächlichen Vater auf Schadensersatz für Unterhalt, den er dem Kind in der Vergangenheit geleistet hat, in Anspruch nehmen, musste erst die rechtliche Vaterschaft des biologischen Vaters festgestellt werden.
Diesbezüglich waren dem Scheinvater die Hände gebunden: Wenn weder die indesmutter noch der biologische Vater die Vaterschaftsfestellung betrieben, fehlte es an dieser Voraussetzung. Der Scheinvater konnte eine solche Feststellung nicht erzwingen. Wenn die Kindesmutter und der biologische Vater vor dem Hintergrund des drohenden Unterhaltsregresses auf die Feststellung verzichteten, schaute der Scheinvater in die Röhre. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die wirksame Feststellung der Vaterschaft auch in dem Verfahren über den Unterhaltsregress des Scheinvaters erfolgen kann. Der Scheinvater kann also jetzt den biologischen Vater auf Schadensersatz verklagen, selbst wenn dessen Vaterschaft bis dahin nicht festgestellt oder anerkannt ist. Dann muss im Rahmen des Regressverfahrens geprüft werden, ob der Beklagte tatsächlich der biologische Vater des Kindes ist. Gelingt dem Scheinvater dieser Beweis, kann er seine Schadensersatzforderung weiterverfolgen. Mehr Informationen: Pressemitteilung des BGH
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